Zum Hauptinhalt der Seite springen

Hintergrund

Die Tierschutzbeauftragten der Tierversuchseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) haben die Landestierschutzbeauftragte gebeten, einen „Runden Tischzur Fragestellung eines landesweit einheitlichen Vorgehens bezüglich des Umgangs mit Tieren, die nicht zu wissenschaftlichen Zwecken eingesetzt werden können, zu etablieren. Beteiligt waren zusätzlich die beiden Fachministerien (Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW), Vertreter:innen der Genehmigungsbehörden (Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz des Landes NRW), Vertreter:innen der Kreisordnungsbehörden des Landes NRW, sowie Expert:innen aus wissenschaftlichen Einrichtungen und des Tierschutzes.  

Erwägungsgründe

Die Durchführung von Tierversuchen ist ein komplexes Tätigkeitsfeld, das mit zahlreichen, rechtlichen Regelungen sowie ethischen und wissenschaftlichen Fragestellungen einhergeht. Nach Maßgabe des Tierschutzgesetzes dürfen Tierversuche nur dann durchgeführt werden, wenn sie unerlässlich und ethisch vertretbar sind. 

Die meisten in Tierversuchen eingesetzten Tiere werden in Forschungseinrichtungen gezüchtet. Dabei sind zurzeit insbesondere die genetisch veränderten Mäuse und Zebrabärblinge von besonderem wissenschaftlichem Interesse. In diesen Zuchten können aber trotz sorgfältigster Zuchtplanung auch immer Geno- und Phänotypen entstehen, die aus verschiedensten Gründen nicht für Forschungs- oder andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden können. 

Statistiken zeigen, dass deutlich mehr Versuchstiere getötet werden, die nicht für wissenschaftliche Zwecke verwendet wurden, als Tiere, die zu wissenschaftlichen Zwecken eingesetzt werden konnten.1,2 Nach derzeitigem Kenntnisstand ist es trotz sorgfältigster Zuchtplanung und Zuchtmanagement nicht möglich, die Entstehung dieser Tiere zu vermeiden. Diese Handlungsempfehlung soll daher den Umgang mit Versuchstieren regeln, die zu wissenschaftlichen Zwecken gezüchtet werden und anschließend nicht in Tierversuchen eingesetzt oder zur Tötung zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden können. 

Die Praxis zeigt, dass viele der nicht eingesetzten Versuchstiere getötet werden. Dies wirft besondere rechtliche und ethische Probleme auf. Bei der Tötung eines Tieres handelt es sich stets um eine Einzelfallentscheidung und muss Ultima Ratio sein. Die Tötung kann, sofern sie nicht gesetzeskonform durchgeführt wurde, auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn nach der Konzeption des deutschen Tierschutzgesetzes dürfen Tieren nach § 1 S. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) nur dann Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, wenn dafür ein sog. vernünftiger Grund vorliegt. Der vernünftige Grund ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der 1972 in das deutsche Tierschutzgesetz aufgenommen wurde. Die Bestimmung des vernünftigen Grundes erfordert rechtlich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, welche das Interesse des Tieres an seinem Weiterleben und Wohlbefinden mit den Interessen des Menschen und der Forschung in Ausgleich zu bringen versucht.

Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich und ethisch geboten, im Sinne der 3Rs (Replacement, Reduction, Refinement), alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Anzahl der nicht eingesetzten Versuchstiere so gering wie möglich zu halten und einen tierschutzkonformen Umgang mit diesen Versuchstieren zu gewährleisten. 

Diese Handlungsempfehlung soll dazu beitragen, ein einheitliches Vorgehen der Forschungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen (NRW) zu fördern.3 Dieses Dokument soll gerahmt bzw. ergänzt werden durch ein Ethikpapier, das von einer Arbeitsgruppe des Runden Tisches erarbeitet werden soll. Das Ethikpapier soll der Sensibilisierung und der eigenen Auseinandersetzung der mit Tierversuchen befassten Berufsgruppen mit ethischen Aspekten zur Vermeidung von und dem Umgang mit Tieren, die nicht zu wissenschaftlichen Zwecken eingesetzt werden können, dienen. 

Die Umsetzung dieser Handlungsempfehlung schließt die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung nicht aus, da es bislang keinerlei Rechtsprechung für diese spezifischen Fälle gibt. 

1 Zusammenstellung und Veröffentlichung der erhobenen Daten der Versuchstiermeldung für Deutschland durch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) für das Jahr 2021

2 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 05.02.2020: Bericht 2019 über die statistischen Daten über die Verwendung von Tieren für wissenschaftliche Zwecke in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in den Jahren 2015-2017  

3 Die Kabinettsfassung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 26. Mai 2024 verweist in seiner Begründung zu § 17 Abs. 2 TierSchG-Entwurf darauf, dass "im Zusammenhang mit Tierversuchen [...] ein vernünftiger Grund für die Tötung überzähliger Tiere insbesondere dann anzunehmen (ist), wenn die Zucht und Verwendung der Tiere sorgfältig geplant wurde und die Einrichtung alle ihr zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um das Entstehen überzähliger Tiere zu vermeiden und eine weitere Verwendung der Tiere außerhalb des konkreten Tierversuchs nach Einschätzung der verantwortlichen Person nicht erfolgen kann" (S.87/88, zu Buchst. b, zu Abs. 2). Dieser Passus verdeutlicht die Notwendigkeit einer rechtlichen Handlungsanweisung in jeder Einrichtung, die Versuchstiere hält und verwendet, damit Forschende bei Bedarf nachweisen können, sich ausreichend Gedanken gemacht zu haben, ob und wann überzählige Versuchstiere getötet werden können. Das vorliegende Papier bietet somit eine wichtige Hilfestellung, die sich Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen zu eigen machen können. Zudem kann das Dokument auch bundesländerübergreifend dazu beitragen, dass mit der Frage der Tötung von überzähligen Versuchstieren transparenter umgegangen wird.  

Download

Diese Empfehlung ist ursprünglich auf der Website der Tierschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht worden. Das Originaldokument können Sie auch hier herunterladen:

1. Anwendungsbereich

Diese Handlungsempfehlung soll den Umgang mit Versuchstieren regeln, die zu wissenschaftlichen Zwecken gezüchtet werden und anschließend nicht in Tierversuchen eingesetzt oder zur Tötung zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden können (im Folgenden: nicht zu wissenschaftlichen Zwecken eingesetzte Tiere). Die nachfolgenden Empfehlungen gelten entsprechend für Tiere, die nach dem Urteil einer Tierärztin/eines Tierarztes oder einer sachkundigen Person mit max. geringfügigen Schmerzen, Leiden und/oder Schäden weiterleben könnten (vgl. § 28 Abs. 2 und 3 der Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren (TierSchVersV)).

2. Bedarfsgerechte Zucht

Die Zucht von Versuchstieren muss so erfolgen, dass die Anzahl der nicht zu wissenschaftlichen Zwecken eingesetzten Tiere so gering wie möglich gehalten wird. 

Damit die Zucht auf das gesetzlich geforderte unerlässliche Maß beschränkt bleibt, sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  1. Die Zuchtplanung und das Zuchtmanagement müssen sorgfältig sowie gewissenhaft erfolgen und sich am Bedarf des jeweiligen Forschungszweckes orientieren.
  2. Die Erhaltungszucht muss gesondert begründet werden. Kryokonservierung ist, sofern sinnvoll, vorzuziehen. Längere Zuchtzeiträume ohne die konkrete Nutzung sollten vermieden werden.
  3. Eine Vorratszucht ist nicht erlaubt.
  4. Die Hauptverantwortung für die tierschutzkonforme und bedarfsgerechte Zucht liegt je nach Organisationsstruktur bei der Versuchsleiterin/dem Versuchsleiter gemäß § 30 TierSchVersV oder der Leiterin/dem Leiter der Arbeitsgruppe, welche die Tierversuche nach § 7 Abs. 2 TierSchG durchführt oder die Tiere für wissenschaftliche Zwecke gemäß § 4 Abs. 3 TierSchG tötet. Diese Person muss regelmäßig die bedarfsgerechte Zucht aller Linien überprüfen.
  5. Innerbetrieblich sollten fachkundige Personen bestimmt werden, die die bedarfsgerechte Zucht kontrollieren. Die Leitung der Einrichtung kann in Absprache mit der/dem zuständigen Tierschutzbeauftragten die Zucht nach Prüfung einstellen.
  6. Die Zuchtplanung muss nach guter wissenschaftlicher Praxis und entsprechend der tierschutzrechtlichen Vorgaben dokumentiert werden. 

3. Umgang mit nicht zu wissenschaftlichen Zwecken eingesetzten Versuchstieren

3.1 Dokumentieren

Entstehen Versuchstiere, die nicht zu wissenschaftlichen Zwecken eingesetzt werden können, ist dies darzulegen und zu dokumentieren.

3.2 Tierschutzgerechte Unterbringung und Versorgung

Nicht zu wissenschaftlichen Zwecken eingesetzte Versuchstiere müssen zunächst tierschutzgerecht untergebracht und versorgt werden. Anschließend müssen unverzüglich Maßnahmen zum alternativen Einsatz (3.3) geprüft und soweit möglich durchgeführt werden. Dies ist ebenfalls zu dokumentieren.

3.3 Prüfung auf Möglichkeiten zur alternativen Verwendung

Die Prüfung auf Möglichkeiten zur alternativen Verwendung muss gemäß dem Konsens der Tierschutzbeauftragten und Tierhausleitungen des Landes Nordrhein-Westfalen über mind. 14 Kalendertage erfolgen. Bei längerer Haltung der Versuchstiere erfolgt fort- und parallellaufend die Suche nach alternativen Verwendungen für das Einzeltier.

3.4 Fortlaufend erforderliche Prüfung auf alternative Möglichkeiten zur weiteren Verwendung

Fortlaufend erforderliche Prüfung auf alternative Möglichkeiten zur weiteren Verwendung: Die nachfolgend aufgeführten alternativen Verwendungszwecke sind gleichwertig anzuwenden.

a. Gentechnisch veränderte Tiere: 

  • Verwendung für weitere Zucht 
  • Verwendung in einem anderen Projekt (genehmigte Versuchsvorhaben/Tötung zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 4 Absatz 3 TierSchG)
  • Verwendung durch eine andere Arbeitsgruppe in genehmigten/angezeigten Versuchsvorhaben (inkl. Versuchsvorhaben zu Aus-, Fort- und Weiterbildungszwecken)/Tötung zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 4 Absatz 3 TierSchG
  • Verwendung als Sentineltier zur Hygieneüberwachung
  • Einbringen von Gewebe in präklinische Biobanken (Biobanken sind Forschungsinfrastrukturen, in denen Körperflüssigkeiten, DNA, Blut- oder Gewebeproben zusammen mit Hintergrundinformationen für künftige wechselnde Forschungsvorhaben, deren Forschungszwecke zum Zeitpunkt der Zusammenstellung der Biobank noch weitestgehend unbestimmt sein kann) 

b. Tiere aus Wildtypzuchten:

  • alternative Möglichkeiten nach 3.4 a 
  • Abgabe an Privatpersonen (sog. Rehoming, unter Etablierung eines geeigneten Adoptionsprogramms, z. B. bei geschützten Arten über genehmigte/registrierte Abnehmer) unter Einbeziehung des/der §11-Erlaubnisinhabers/in bzw. deren beauftragte Person 
3.5 Weiterhaltung von Versuchstieren

Versuchstiere können auch weiter gehalten werden, wenn die genannten alternativen Maßnahmen nicht in Betracht kommen oder die Einrichtung noch über ausreichend freie Kapazitäten verfügt.

3.6 Vorgehensweise bei Tieren, die für eine alternative Verwendung geprüft werden

Solange sich die Tiere in der Prüfung zur alternativen Verwendung befinden, sind sie Versuchstiere und sind entsprechend der Mindestanforderung der EU-Richtlinie 2010/63 zu halten, um auch zu einem späteren Zeitpunkt standardisiert mit ihnen arbeiten zu können. Wenn sicher ist, dass die Tiere nicht mehr verwendet werden und sie weiterhin gehalten werden sollen, sind bei den Haltungsbedingungen die besonderen individuellen tierschutzfachlichen Bedürfnisse zu berücksichtigen.

4. Tötung von nicht zu wissenschaftlichen Zwecken eingesetzten Versuchstieren

Nach Ausschöpfung der unter Punkt 3 genannten alternativen Verwendungszwecke werden regelmäßig Versuchstiere vorhanden sein, die keiner der alternativen Verwendungszwecke zugeführt werden konnten und für die eine schmerzlose Tötung unter den folgenden Maßgaben in Betracht kommen kann:

4.1 Die Tötung von nicht zu wissenschaftlichen Zwecken eingesetzten Versuchstieren darf nur vorgenommen werden, wenn ein vernünftiger Grund im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG vorliegt. 

4.2 Es ist zu prüfen, inwieweit Haltungskapazitäten/-kontingente an der Einrichtung genutzt werden können, um nicht zu wissenschaftlichen Zwecken eingesetzte Versuchstiere zu halten. Ferner ist eine Erweiterung der vorhandenen Kapazitäten entsprechend der individuellen auf die Einrichtung bezogenen Möglichkeiten in Betracht zu ziehen. 

4.3 Aus Gründen der reinen Kosten-, Arbeits- und Zeitersparnis dürfen Versuchstiere nicht getötet werden (vgl. § 7a Abs. 2 Nr. 4 TierSchG). In der Rechtsprechung hat man daraus als allgemeines Prinzip abgeleitet, dass ökonomische Gründe allein zur Ausfüllung des Begriffs „vernünftiger Grund“ nicht geeignet sind. 

4.4 Das Vorliegen eines vernünftigen Grundes zum Töten eines nicht zu wissenschaftlichen Zwecken eingesetzten Versuchstieres bedarf immer einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall. Bei dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung müssen Tierschutz (das Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit und am Weiterleben) und Forschungsfreiheit abgewogen werden. Dies kann notwendig werden, wenn Haltungskapazitäten/-kontingente erschöpft sind (siehe 4.2) sowie eine andere Verwendungsmöglichkeit gemäß 3.4 nicht möglich ist. Hierbei sind standortspezifische Gegebenheiten zu berücksichtigen. 

4.5 Die Tötung eines nicht zu wissenschaftlichen Zwecken eingesetzten Versuchstieres muss begründet und dokumentiert werden. Dies kann im Rahmen der Erstellung eines Tötungsauftrages schriftlich oder digital, z. B. in einer Tierdatenbank, erfolgen. 

4.6 Ob die Tötung von Versuchstieren zum Zweck der Verfütterung an andere Tiere einen vernünftigen Grund darstellt, ist rechtlich umstritten. Sofern eine Verfütterung in Betracht gezogen wird, bedarf es der Rücksprache mit der zuständigen Behörde. 

4.7 Liegt für die Tötung eines nicht zu wissenschaftlichen Zwecken eingesetzten Versuchstieres ein vernünftiger Grund vor, so richtet sich das anzuwendende Tötungsverfahren nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 TierSchVersV).

5. Dokumentation zur Kontrolle und zum Nachweis

Die Zuchtplanung, die Zucht und die Tötung müssen entsprechend dokumentiert werden. Die Dokumentation obliegt der Versuchsleitung und der Leiterin/dem Leiter der Arbeitsgruppe. Die Dokumente sind auf Verlangen der Einrichtungsleitung und/oder der Behörde vorzulegen. 

6. Umsetzung und interne Organisation

Diese Handlungsempfehlung sollte in den Einrichtungen vor Ort durch verantwortliche Gremien (z. B. Rektorat, Dekanat, Geschäftsführung, Tierschutzausschuss) als Mindeststandard, z. B. in Form einer Verfahrensanweisung, umgesetzt werden. 

Auf Beachtung dieser Handlungsempfehlung wirken in organisatorischer Hinsicht insbesondere hin: 

6.1 der Träger der Einrichtung (§ 4 TierSchVersV) 

6.2 die Leitung einer Arbeitsgruppe, 

6.3 die/der Versuchsleiter/in und die/der jeweilige Stellvertreter/in, 

6.4 die Durchführenden eines Tierversuchs oder einer Zucht, 

6.5 die wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen, 

6.6 die/der Versuchsplaner/in, 

6.7 die Tierschutzbeauftragten und 

6.8 die Leitung der Versuchstierhaltung(en).

7. Aktualisierung

Die Handlungsanweisung ist in den Einrichtungen regelmäßig, mindestens aber einmal pro Jahr, auf Aktualität zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. 

Diese Empfehlungen sind ursprünglich auf der Website der Tierschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht worden. Das Originaldokument und weitere Informationen finden Sie in der Rubrik „Weitere Informationen“ hier: Landestierschutzbeauftragte NRW

Bei Rückfragen steht Ihnen die Geschäftstelle des 3R-Kompetenznetzwerks NRW gerne zur Verfügung.

Kontakt: 3r-netzwerk-nrw@ukbonn.de